Untersuchungen nach anderen Rechts­grundlagen

Mutterschutz:

Sobald die werdende Mutter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat, muss er das zuständige Gewerbeaufsichtsamt darüber informieren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt  muss er eine Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz durchführen. Ergeben sich dabei Gefährdungen (physische, chemische, psychische und biologische) für die werdende Mutter, muss er Maßnahmen ergreifen, um diese Gefährdungen auszuschließen. Er kann organisatorische Maßnahmen ergreifen (Freistellung von bestimmten Tätigkeiten) oder die Schwangere an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Lässt sich die Gefährdung der werdenden Mutter durch diese Maßnahmen nicht ausschließen, muss die Schwangere von der Arbeit freigestellt werden. Bei biologischen Gefährdungen kann die Bestimmung der Immunität gegen relevante Krankheitserreger durch den Betriebsarzt für diese Beurteilung erforderlich sein.

Individuelles Beschäftigungsverbot aus medizinischen Gründen: "Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind". Liegt ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz des behandelnden Arztes vor, muss die Schwangere von der Arbeit freigestellt werden.

Jugendarbeitsschutz:

Bei der ärztlichen Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz hat der Betriebsarzt unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte zu beurteilen, ob die Gesundheit und die Entwicklung des Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet werden. Die Kosten für die Untersuchung werden von der zuständigen Stelle des Landes gegen Untersuchungsberechtigungsschein erstattet. Besondere Beschäftigungsbeschränkungen ergeben sich z. B. aus der Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung und Lärmvibrationsverordnung. Der Arbeitgeber muss durch die Beurteilung der Arbeitsbedingungen feststellen, ob der Arbeitsplatz für die Beschäftigung eines Minderjährigen geeignet ist.

Nachtarbeit (ArbZO § 6 Abs. 3):

Arbeitnehmern, welche regelmäßig mehr als zwei Stunden zwischen 23:00 und 05:00 Uhr arbeiten, ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbZO anzubieten. Die Beschäftigten in Nachtarbeit sind berechtigt, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Mitarbeiter über dem 50. Lebensjahr können eine jährliche Untersuchung verlangen. Wird im Rahmen der arbeitsmedizinischen Untersuchung festgestellt, dass durch die Nachtarbeit gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, können Maßnahmen bezüglich der Arbeitszeit erforderlich werden.

Unsere Leistungen

 

Wir führen arbeitsmedizinische Vorsorge nach Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz und nach Arbeitszeitordnung § 6, Abs. 3 durch.